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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.11.2018
- 2 K 156/18 E -
Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten als Bürokraft mit Pkw-Überlassung kann nicht als reguläres Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt werden
Arbeitsvertrag hält Fremdvergleich nicht stand
Das Finanzgericht Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den
Vergütung, Arbeitszeitregelung und Pkw-Nutzung nicht fremdüblich
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 26921
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