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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.07.2012
- 12 K 553/12 Kg -
Arbeitsüberlastung eines Steuerberaters rechtfertigt keine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
Fristverlängerung ohne Teilnahme des Steuerberaters am Kontingentierungsverfahren nur in Einzelfällen über den 31.12. des Folgejahres hinaus möglich
Ein Steuerberater, der nicht am so genannten Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten für 2010 über den 31. Dezember 2011 hinaus beanspruchen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der
Arbeitsüberlastung des Steuerberaters kein Grund für Fristverlängerung
Das Finanzamt gewährte die
Finanzamt hielt sich an die Verwaltungsvorschriften
Das Finanzgericht Münster folgte der Klägerin nicht. Das Finanzamt habe den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Es habe sich an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gehalten, die eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14632
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