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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.02.2015
- 3 K 297/14 -
Scheidungskosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Scheidung stellt nach gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar.
Das Niedersächsische Finanzgericht stützte sich bei seiner Entscheidung insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis), nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.
Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten vom Gesetzgeber generell abgeschafft
Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
- Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie im Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.07.2013
[Aktenzeichen: 13 K 985/13]) - Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 4 K 1829/14 E]) - Ehescheidungskosten sind steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 4 K 1976/14])
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Dokument-Nr. 20705
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