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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2007
- 2 K 441/04 -
Wiederbeschaffungskosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt nicht steuerlich absetzbar
Risiko hätte durch Sachversicherung ausgeschlossen werden können
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung in einem gestohlenen Wohnmobil jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Sachversicherung abgeschlossen wurde.
Den Klägern wurde 2002 ihr während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Sie erhielten weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.
Kläger machen Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung geltend
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat als
Gericht weist die Klage ab - Keine außergewöhnliche Belastung
Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung könnten nur dann als
Keine Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit
Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG sei eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden sei. Mit einer derartigen Versicherung hätte sich der Steuerpflichtige den Kosten zur Beseitigung des Schadens entziehen können. Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sei eine
Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar seien, komme ein Abzug als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2008
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Dokument-Nr. 5979
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