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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2008
- 11 ZB 07.1259 -
Nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis kann in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis nur erworben werden, wenn kein deutscher Wohnsitz eingetragen ist
EU-Führerschein setzt ausländischen Wohnsitz voraus
Eine nach vorausgegangenem inländischen Fahrerlaubnisentzug in einem anderen EU-Staat ausgestellte neue Fahrerlaubnis hat im Bundesgebiet keine Gültigkeit, wenn in ihr ein inländischer Wohnsitz eingetragen ist. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
War dem Inhaber einer deutschen
Fahrer verwirklicht den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der ausländische Staat hätte nämlich eine
Dazu muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde den (neuen) Führerschein auch nicht erst entziehen. Die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Fahrerlaubnisverordnung (§ 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3). Sofern eine Entziehung gleichwohl verfügt worden ist, ist eine hiergegen erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Am Ergebnis des "Nicht-Fahren-Dürfens" würde sich nämlich nichts ändern.
Mit den beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unterlagen zwei Autofahrer aus der Oberpfalz. Sie wehrten sich dagegen, dass Ihnen die zuständigen Landratsämter jeweils den Gebrauch ihrer - nach vorausgegangenem Führerscheinentzug in Deutschland - in Tschechien erworbenen
VGH setzt Rechtsprechung des EuGH um
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs stellen eine konsequente Anknüpfung an die "Führerschein-Rechtssprechung" des Europäischen Gerichtshofes dar. In seinen Urteilen hatte der EuGH ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Beschlüsse
vom 7. August 2008, Az. 11 ZB 07.1259 und
vom 11. August 2008, Az. 11 CS 08.832
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6571
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