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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2023
- 2 C 4.22 -
Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig
BVerwG hat das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt
Das Bundesverwaltungsgericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfassungswidrig. Daher hat es das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Anfang 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die
Vorinstanzen wiesen Klage ab
Der Kläger des Ausgangsverfahrens verfügte am 1. Januar 2013 bereits über individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 870 €/Monat, so dass er lediglich von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besoldungserhöhungen profitierte. Er beanstandet die gesetzliche Neuregelung des Landes
BVerwG: Regelungen über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hingegen u der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. Wird der Wortlaut der Regelung zugrunde gelegt, so verstößt die Vorschrift gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, dass der Gesetzgeber eine von ihm getroffene Entscheidung auch folgerichtig und widerspruchsfrei umzusetzen hat. Bei dem auch vom Land
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33045
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