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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.08.2005
2 BvE 4/05 -

Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig

Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. August 2005.

Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien (Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit; Familien-Partei Deutschlands; Ökologisch- Demokratische Partei) andererseits.

Das Interesse der Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der klagenden Abgeordneten daran, dass ihnen der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird.

Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/2005 des BVerfG vom 08.08.2005

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Dokument-Nr.: 841 Dokument-Nr. 841

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