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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.10.2009
- B 11 AL 25/08 -
Bundessozialgericht: Arbeitslosengeld gibt es auch bei Wohnsitz in den Niederlanden
Arbeitslosengeld auch jenseits der deutschen Grenze
Auch wer in den Niederlanden seinen Wohnsitz hat, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn er die sonstigen Voraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllt.
Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte
Vorinstanzen wiesen die Klage ab
Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf
Bundessozialgericht gibt der Klage statt - § 30 Abs. 1 SGB I muss verfassungskonform ausgelegt werden
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass § 30 Abs. 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.
Hinweis zur Rechtslage
§ 30 Abs. 1 und 2 SGB I idF des Gesetzes vom 4.11.1982 (BGBl I 1450)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Art. 39 Abs. 1 EG idF des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2009
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
- Sozialgericht Aachen, Urteil vom 28.11.2006
[Aktenzeichen: S 11 AL 50/06] - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: L 12 AL 178/06]
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Dokument-Nr. 8580
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