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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2013
- II ZR 73/11 und II ZR 74/11 -
Bundesgerichtshof zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds
Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nur bei entsprechender vertraglicher Abrede
Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten
Gesellschaftsversammlungen beschlossen Rückforderung der ausgezahlten Beträge
An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 Euro und 30.667,51 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen
Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 22.07.2010
[Aktenzeichen: 18 O 162/09 und 18 O 163/09] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.03.2011
[Aktenzeichen: I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 846 JuS 2013, 846 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2278 NJW 2013, 2278 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2013, Seite: 738 NZG 2013, 738
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Dokument-Nr. 15419
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