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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011
- I R 98/10 -
BFH: Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses unzulässig
Wirtschaftsgut ist grundsätzlich immer mit Anschaffungskosten in Bilanz auszuweisen
Eine Abschreibung (so genannte Teilwertabschreibung) ist auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche
Sinkender Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter Nennbetrag rechtfertigt grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Zu den Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2006
[Aktenzeichen: I R 22/05]) - BFH: Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs ist zulässig
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: I R 58/06]) - Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: IV R 62/06])
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Dokument-Nr. 12143
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