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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014
8 AZR 753/13 -

Nichteinstellung wegen eines Kindes im Grundschulalter stellt nicht zwingend mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts dar

Heranziehung einer Statistik für Benachteiligung aufgrund des Geschlechts muss aussagekräftig und für die Fallkonstellation gültig sein

Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, d.h. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Klage einer Frau ab, dessen Bewerbung abgelehnt wurde und auf dem zurückgesandten Lebenslauf hinter der Angabe der Bewerberin "Familienstand: verheiratet, ein Kind" den Vermerkt: "7 Jahre alt!" enthielt.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind". Anfang Mai 2012 erhielt die Klägerin eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand hinzugefügt "7 Jahre alt!", dies und die von der Klägerin stammende Angabe "ein Kind" war unterstrichen.

Bewerberin rügt Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Die Klägerin sieht sich als Mutter eines schulpflichtigen Kindes, die eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, benachteiligt. Die Notiz der Beklagten auf ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass die Beklagte Vollzeittätigkeit und die Betreuung eines siebenjährigen Kindes nicht oder nur schlecht für vereinbar halte. Die Beklagte hat eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, eine junge verheiratete Frau eingestellt zu haben, die über eine höhere Qualifikation verfüge.

Vom Berufungsgericht herangezogene Statistik lässt keine Aussagen für Fall der Klägerin zu

Die Revision der Beklagten, die vom Landesarbeitsgericht wegen mittelbarer Benachteiligung der Klägerin zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verurteilt worden war, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die vom Berufungsgericht herangezogene Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten lässt keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu. Das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht wird aber zu prüfen haben, ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist, was eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf erfordert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
M. C. schrieb am 29.09.2014

Es ist eine Diskriminierung - in welcher Form auch immer. Hätte sich der Vater des Kindes um diese Stelle beworben - vorausgesetzt der Qualifikation etc - hätte er wohl die Stelle gekriegt. Dabei kümmern sich mittlerweile auch immer mehr Väter um ihre Kinder - auch über 3 Jahre. Nur ist das wohl noch so neu, dass dazu noch keine Statistiken passen.

peter lunau schrieb am 22.09.2014

nun darf man wohl erwarten, dass hier die berichterstattung authentisch bleibt.

b.d.

peter lunau schrieb am 22.09.2014

logisch ist hier eine diskriminierung vorliegend in bezug auf die elternschafft.

nicht auf das geschlecht.man sollte das genauer beklagen und sich nicht etwas anderes konstruieren,was durchaus vorkommt

und rechtsbeugung sein kann.

zudem ist ein vorhandenes kind kein hinderungsgrund.wir haben mittlerweile ganztagsbetreuungsinstitutionen.ebenso kann ein 7 jähriges kkind auch privat anderweitig betreut werden.de grund ist also faktisch eine diskriminierung.

ob nun diese firma mit einer noch nicht schwangeren jüngeren frau besser fährt ist eine andere sache.jedenfalls kann und darf ein kind kein hinderungsgrund für eine einstellung sein.egal was man sich für statistiken zusammen bastelt.erstaunlich was so ein bundesarbeitsgericht für konstruieres recht spricht.wie liegt da eigentlich die besoldung?

m schrieb am 22.09.2014

"Nichteinstellung wegen eines Kindes im Grundschulalter" ist mMn eine falsche Überschrift und eine falsche Einordnung des Falls. Wenn die Behauptung des beklagten Unternehmens - die man prüfen kann und sollte - zutrifft, daß eine Frau mit höherer Qualifikation eingestellt wurde, dann war es eine Nichteinstellung wegen besseren konkurrierenden Bewerbern.

Von einer "Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts" zu reden, ist hier völlig verfehlt, denn es wurde ja eine Frau eingestellt. Wenn überhaupt, dann ist eine Mutter gegenüber einer Nichtmutter (sofern die eingestellte Frau kinderlos ist) bevorzugt worden, das wäre eine Diskriminierung wegen Elternschaft.

Selbst dies müßte erst einmal zweifelsfrei nachgewiesen werden.

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