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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014
- 8 AZR 118/13 -
Entschädigungsforderungen für immaterielle Schäden bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz müssen ausschließlich gegen den Arbeitgeber gerichtet werden
BAG zur Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die
Anspruch auf Entschädigung kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: 4 Sa 246/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 402, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2014, 402 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)
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Dokument-Nr. 17561
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