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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015
- 6 AZR 845/13 -
Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig
Schwerwiegende Pflichtverletzung kann Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar machen
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte bei der Beklagten ab dem 1. August 2010 eine
BAG: Verdachtskündigung hat Ausbildungsverhältnis zulässig beendet
Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2013
[Aktenzeichen: 2 Sa 490/12]
- Verdacht eines Diebstahls durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber darf nicht heimlich Spind des Arbeitnehmers durchsuchen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: 2 AZR 546/12]) - Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 1026/12])
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Dokument-Nr. 20610
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