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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2002
- 6 AZR 357/01 -
Irritationen bei Patienten: Krankenpfleger darf nicht einer Nebentätigkeit als Leichenbestatter nachgehen
Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers darf durch Nebentätigkeiten seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden
Die Berufsausübung des Krankenpflegers steht im Konflikt mit der Tätigkeit des Leichenbestatters. Während die eine Tätigkeit die Erhaltung der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat, setzt die andere den Tod des Menschen voraus. Ein Krankenhaus muss die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht hinnehmen, wenn diese in der öffentlichen Wahrnehmung zu Irritationen führen könnte und damit geeignet ist, das Interesse des Krankenhauses zu beeinträchtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall übte ein als
In der Tätigkeit des Krankenpflegers und Leichenbestatters liegt ein Zielkonflikt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des vom
Irritationen bei Patienten
Der Umstand, von einem
Verbindung zwischen Tätigkeit als Krankenpfleger und Leichenbestatter durch Zeitungsartikel hergestellt
Erschwerend komme hinzu, dass die Tätigkeit des Mannes als
Berechtigtes Interesse durch mögliche negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beeinträchtigt
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist die Ausübung einer
Entscheidung des Gerichts mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Diese Entscheidung sei mit dem
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2002, Seite: 1560 DB 2002, 1560 | Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR)
Jahrgang: 2002, Seite: 490 ZTR 2002, 490
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Dokument-Nr. 12876
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