wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007
6 AZR 222/07 -

Anspruch auf kinderbezogenen Anteil des tariflichen Ortszuschlages

Verfall aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Angestellter Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des tariflichen Ortszuschlages hat, wenn im Tarifvertrag eine zeitliche Ausschlussfrist vereinbart war.

Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich - wie bei § 29 BAT - u.a. nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche. Die Beklagte legte § 32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig seien. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht. Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages. Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos. Seine Ansprüche sind gem. § 67 des Manteltarifvertrages verfallen. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen. Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchsschreibens geltend zu machen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/07 des BAG vom 13.12.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.02.2007
    [Aktenzeichen: 17 Sa 1357/06]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ausschlussfrist | Kindergeld | Ortszuschlag | Tarifvertrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5318 Dokument-Nr. 5318

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5318

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?