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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2021
- 3 AZR 139/17 -
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz für die Betriebsrente
Betriebserwerber haftet nicht für Betriebsrentenanwartschaften in der Insolvenz
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613 a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) - der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung - nicht vollständig eintritt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre
Streit um Betriebsrenten gegen Betriebsübernehmer nach Insolvenz
Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine
BAG verneint Haftung des Erwerbers
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Nach der - im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden - Auslegung von § 613 a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte können die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Danach haftet ein Betriebs-erwerber in der
Rechtsprechung mit Unionsrecht vereinbar
Diese Rechtsprechung ist - wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat - mit Unionsrecht vereinbar. Sie rechtfertigt sich nach der allgemeinen Regelung des Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG, der auch neben den nur in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29762
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