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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.08.2014
8 Ga 86/14 -

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung während Kündigungsschutzprozess

Voraussetzungen für Beschäftigung müssen erfüllt sein

Der Beschäftigungsantrag einer fristlos gekündigten Arbeitnehmerin gegen die Stadt Eschborn wurde im Rahmen eines Eilverfahrens abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst eine Kündigungsschutzklage erhoben, die Gegenstand eines noch zu verhandelnden Rechtsstreits ist.

Voraussetzungen für Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis nur dann verlangen, auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden, wenn er

- entweder zuvor in einem Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich erfolgreich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen konnte

- oder wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen ist.

Da das beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Kündigungsschutzverfahren noch nicht beendet ist, konnte der Antrag der Arbeitnehmerin nur im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung Erfolg haben.

Offensichtlich unwirksame Kündigung nicht ersichtlich

Eine offensichtlich unwirksame Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur anzunehmen, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des kündigenden Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ergibt, dass die Kündigung keinen Bestand haben kann. Eine derart offensichtliche Kündigung lag nach Auffassung des Gerichts aber nicht vor, da viele Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung zwischen den Parteien umstritten sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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