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Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 30.09.2016
- 1 AGH 49/15 -
Zwei Büroanschriften für Rechtsanwalt kann irreführende Werbung darstellen
Virtuelles Büro kein zweiter Standort
Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt an zwei unterschiedlichen Orten Büros zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort - ohne vertragliche Grundlage - Bürodienstleistungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann, dann ist die Werbung irreführend. Dies hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im zu entscheidenden Fall verwies der klagende
RAK Köln: Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht
Nach der Auffassung der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln erwecke die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck, dass der
Bezeichnung als "Büro" unzutreffend und irreführend
Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers sei eine berufsrechtswidrige,
Keine ausreichende Aufklärung durch Hauptsitzangabe im Impressum
Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 23642
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