Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2011
- 223 C 9286/11 -
Fotos im falschen Format erstellt – Fotograf hat keinen Anspruch auf Bezahlung
Fotograf muss bei Unklarheiten hinsichtlich des Formats der Fotos gegebenenfalls beim Kunden nachfragen
Ist für einen Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewünscht ist, wird dieses Format Vertragsinhalt, auch wenn dies nicht eindeutig schriftlich vereinbart wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fotograf im Juli 2010 eine Mail eines Kunden, der ihm mitteilte, er benötige für einen Architekturkalender ein Bild eines bestimmten Hotels. Als Format gab er folgende Maße an: mindestens 440 x 320 mm in 300 dpi. Darüber hinaus bekam er von dem Auftraggeber eine Datei, in der die Bilder des im Vorjahr herausgegebenen Kalenders gespeichert waren. Dort waren jeweils Bilder von Bauwerken im Querformat zu sehen.
Fotograf erstellt Fotos im Hoch- und nicht im Querformat
In der darauf folgenden Zeit übermittelte der Fotograf zwei
Auftraggeber erbittet wegen des falschen Formats Nachbesserung des Fotografen
Die
Wunsch des Kunden zur Erstellung der Aufnahmen im Querformat war für Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich
Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Der Kläger schulde die Herstellung einer Aufnahme im Querformat. Dabei könne die Frage dahinstehen, ob es auch bei Fotografen allgemein üblich sei, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann die Höhe des gewünschten Bildes zu nennen. Im vorliegenden Fall sei es für den Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich gewesen, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt gewesen sei. Bereits mit der Formatangabe sei ihm eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt worden. Es habe sich dabei um Kalenderblätter mit 12 farbigen Bildern von Bauwerken gehandelt, die sämtlich im Querformat gefasst waren. Es sei zwar richtig, dass der Kläger auch Bilder im Hochformat zur Ansicht verschickt habe und der Auftraggeber eines davon herausgesucht hatte. Dabei sei es aber nur um die Frage der Perspektive gegangen. Eine abweichende Vereinbarung von dem ursprünglichen Auftrag (Querformat) sei nicht getroffen worden. Sollte sich der Fotograf nicht sicher gewesen sein, hätte er nachfragen müssen.
Fotograf hat keinen Anspruch auf Bezahlung
Der Kläger habe den Auftrag daher nicht ordnungsgemäß erfüllt und habe aus diesem Grunde keinen Anspruch auf die Bezahlung.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12328
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12328
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.