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Amtsgericht München, Entscheidung vom 07.07.2004
163 C 13205/04 -

Dialysepatient verliert Prozess gegen Reiseveranstalter

Der aus dem Rheinland stammende Kläger buchte im Januar 2003 in einem Kölner Reisebüro für sich und seine Ehefrau eine 14- tägige Pauschalreise nach Kalabrien für den Gesamtpreis von 1.520,-- EURO. Die spätere Beklagte war der die Reise durchführende Veranstalter. Bei der Buchung gab der Kläger gegenüber dem Reisebüro an, er sei Dialysepatient und benötige deshalb vor Ort sein Heimdialysegerät. Im Reisebüro wurde dem Kläger gesagt, er solle sich wegen der Anlieferung vor Reiseantritt an das Hotel wenden. So vereinbarte der Kläger im September 2003 mit dem Hotel, dass in der letzten Woche vor Reisebeginn das Dialysegerät durch einen Spediteur angeliefert werden sollte. Als der Spediteur am 10.10.2003 liefern wollte, verweigerte das Hotel die Annahme. Auch ein weiterer Anlieferversuch am 16.10.2003, der unter Einschaltung des örtlichen Servicebüro des Kölner Reisebüros erfolgte, blieb erfolglos. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise und verlangte von dem Reiseveranstalter insgesamt 3.070,-- EURO zurück (1.520,-- EURO Reisepreis + 1.550,-- EURO Entschädigung für vertane Urlaubszeit). Der beklagte Reiseveranstalter verweigerte jede Zahlung unter Hinweis auf seine schriftliche Reisebestätigung. Dort stand geschrieben: „Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter“.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Pflichten des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem geschlossenen Reisevertrag ergäben. In diesem Reisevertrag seien jedoch keine Sondervereinbarungen bezüglich der Anlieferung des Dialysegeräts enthalten. Der diesbezügliche Sonderwunsch des Klägers sei damit gerade nicht Vertragsinhalt geworden. Eventuelle Zusagen, die das die Reise vermittelnde Kölner Reisebüro gegeben habe, hätten keinerlei Bindungswirkung für den Reiseveranstalter, da der Reisevermittlungsvertrag (der zwischen dem Kläger und dem Kölner Reisebüro zustande gekommen ist) von dem Reiseveranstaltervertrag strikt zu trennen sei. Darüber habe bei dem Kläger ausweislich der klaren Regelung in der Reisebestätigung („Sonderwünsche ... bedürfen der Bestätigung durch den Reiseveranstalter“) auch kein Zweifel aufkommen können. Auch eventuelle Zusagen des Hotel selbst bezüglich der Annahme des Dialysegeräts hätten keinerlei rechtliche Rückwirkung für den Reiseveranstalter. Das Hotel habe insoweit außerhalb der Pflichten des Reiseveranstaltervertrages gehandelt; damit könne die Beklagte für derartige Zusagen nicht haftbar gemacht werden.

Der Kläger fand sich damit nicht ab und wollte die Sache beim Landgericht München I in der Berufung überprüfen lassen. Nach dem die zuständige Berufungskammer in einem Hinweisbeschluss erkennen ließ, dass sie der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgen werde, nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.02.2005

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