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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 24.11.2018
4 C 987/17 -

Bei vorschneller Inanspruchnahme der Voll­kasko­versicherung ist Rückstufungsschaden selbst zu tragen

Gegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden

Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungs­bereitschaft der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Voll­kasko­versicherung in Anspruch nimmt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich 7. November 2016 auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der späteren Klägerin und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die Versicherung des Mannes schrieb die Klägerin am 28. November 2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 1. Dezember 2016 teilte die Klägerin dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen war. Durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sei ihr für das Jahr 2017 ein Schaden durch die Rückstufung in der Versicherung in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden entstehe auch in zukünftigen Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro.

Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau insgesamt ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet habe. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27030 Dokument-Nr. 27030

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