wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Dresden, Urteil vom 10.10.2007
13 S 299/06 -

Ein "Haustürgeschäft" kann auch bei einem Kauf in der Halle einer Einkaufspassage vorliegen

Händlerin sprach wartende Frau an

Wer in der Halle einer Einkaufpassage überraschend angesprochen wird und einen Vertrag abschließt, kann diesen nach den Regeln über Haustürgeschäfte widerrufen. Dies hat das Landgericht Dresden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau, die in der Halle einer Einkaufspassage auf ihre Tochter wartete, von einer Händlerin angesprochen. Der redegewandten Verkäuferin gelang es dabei, die Dame zum Erwerb einer teuren Bügelpresse zu bewegen. Später bereute die Kundin den übereilten Entschluss und widerrief ihre Erklärung. Die Händlerin wollte dies aber nicht gelten lassen.

Das Landgericht Dresden entschied, dass die Verbraucherin den Kaufvertrag widerrufen durfte. Die Händlerin müsse daher die Bügelpresse zurücknehmen und der Frau Zug-um-Zug den Kaufpreis zurückgeben.

Der Kauf sei hier als ein so genanntes "Haustürgeschäft" anzusehen , so dass die Dame ein Widerrufsrecht hatte. Als Haustürgeschäfte seien nicht nur Verträge einzustufen, die tatsächlich an der Haustür geschlossen würden.

Auch Geschäfte, die nicht an der Haustür stattfinden, können "Haustürgeschäfte" sein

Auch Geschäfte, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen - z.B. am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in einem öffentlich zugänglichen Bereich - zustande kämen, seien Haustürgeschäfte. Ein solcher öffentlich zugänglicher Bereich könne auch die Halle einer Einkaufspassage sein, denn sie habe keinen offenkundig gewerblichen, unmittelbar auf den Verkauf von Waren abzielenden Charakter, sondern diene den Passanten zur Fortbewegung und zum Aufenthalt, führte das Gericht aus.

Haustürgeschäfte zeichneten sich gerade dadurch aus, dass der Gewerbetreibende von sich aus auf den Kunden zugehe und dieser auf die Verhandlungen nicht vorbereitet sei, so dass der Verbraucher also überrascht werde. Es sei eher ungewöhnlich, in der Halle einer Einkaufspassage von einer Verkäuferin für Bügelpressen angesprochen zu werden, meinte das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Verbraucherrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5257 Dokument-Nr. 5257

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5257

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung