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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2016
- 1 StR 435/15 -
BGH: Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft stellt strafbaren Betrug dar
Sexuelle Dienstleistungen gehören zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen
Beauftragt ein Freier unter Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft eine Prostituierte, so stellt dies einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug dar, wenn die Prostituierte sexuelle Handlungen vornimmt ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten. Sexuelle Dienstleistungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte eine
Strafbarkeit wegen Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die
Sexuelle Dienstleistungen vom Vermögensschutz umfasst
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehöre zum durch § 263 StGB geschützten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 18.05.2015
[Aktenzeichen: 5 KLs 203 Js 16799/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 249 NJW-Spezial 2016, 249
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Dokument-Nr. 23632
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