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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.10.2008
12 K 721/08 -

Beamtenkrankenkasse muss Kosten einer Vollnarkose aufgrund Zahnarztphobie erstatten

Die Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Intubationsnarkose wegen sog. Oralphobie, d.h. einer durch die bevorstehende Zahnbehandlung ausgelösten pathologischen Angst, sind von der Postbeamtenkrankenkasse zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Beamtenkrankenkasse dazu verpflichtet, der klagenden Beamtin Kassenleistungen für die bei deren Tochter durchgeführten Vollnarkosen in Höhe von 179,95 € zu gewähren.

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse. Im Juli 2006 legte sie der Beklagten Arztrechnungen der Anästhesistin über zwei im Mai und Juni 2006 im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen ihrer mitversicherten Tochter (*1993) durchgeführten ambulanten Intubationsnarkosen zur Erstattung vor. Das lehnte die Beklagte im September 2006 ab, mit dem Hinweis, eine Indikation für eine Vollnarkose liege bei einer zahnärztlichen Behandlung grundsätzlich nicht vor. Nach dem Gutachten ihres Vertrauenszahnarztes könne es im Falle eines Oralphobikers auch fehlerhaft sein, dem Narkosewunsch nachzugeben, da diese Behandlung die Phobie verstärken und chronifizieren könne. Es könne nicht sein, dass bei der jungen Versicherten in Zukunft alle Behandlungsmaßnahmen in Vollnarkose durchgeführt würden. Die nicht sehr umfangreichen Behandlungsmaßnahmen hätten ohne Nachteil für die Versicherte in Lokalanästhesie oder in Analgosedierung durchgeführt werden können. Dem widersprach die Klägerin und verwies dabei auf Bescheinigungen des ihre Tochter behandelnden Zahnarztes hin, wonach dieser am 08.05.2006 eine zahnärztliche Füllungstherapie mit der Tochter der Klägerin habe durchführen wollen. Diese habe aber einen niedrigen Blutdruck gehabt, kalte Hände und Kaltschweiß; sie habe hyperventiliert und habe nach langem Nachfragen angegeben, dass sie unendlich viel Angst vor der Behandlung habe. Unter diesen Umständen sei eine Lokalanästhesie lebensgefährlich gewesen. Man habe sich daher entschlossen, die Behandlung unter Vollnarkose durchzuführen. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass bei der Tochter der Klägerin eine Vollnarkose bei der zahnärztlichen Behandlung indiziert gewesen sei, um eine erheblich seelisch-psychische Traumatisierung zu vermeiden.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klägerin Recht, denn unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen des Vertrauenszahnarztes hat die Beklagte die medizinische Indikation der durchgeführten ambulanten Intubationsnarkosen und damit deren Notwendigkeit zu Unrecht verneint. Die eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Vertrauenszahnarztes stünden dem nicht entgegen. Wenn die Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose insbesondere bei einem Kind gegeben sei, könne diese Maßnahme nicht deswegen als „kunstfehlerhaft“ eingestuft werden, weil die Behandlung unter Umständen die Phobie verstärke und chronifizieren könne. Dass nur bei ca. 5 bis 8 % der Patienten die Behandlung in Narkose aus zahnärztlicher Sicht tatsächlich indiziert sei, könne die hier gegebene Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose nicht beseitigen. Im Übrigen habe der behandelnde Zahnarztes nachvollziehbar dargelegt, dass eine adäquate Versorgung unter Lokalanästhesie auf Grund der gezeigten Angstzustände bei der Tochter der Klägerin nicht möglich erschienen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 05.11.2008

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Dokument-Nr.: 6968 Dokument-Nr. 6968

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