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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.09.2013
3 K 623/13.NW -

Keine theoretische Fahrerlaubnis­prüfung in thailändischer Sprache

Im Grundgesetz verankerter Gleichheits­grundsatz weist keinen Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache auf

Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnis­prüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1962 geborene Klägerin, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte erstmals im März 2009 beim Rhein-Pfalz-Kreis die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Im März 2010, Juli 2011 und September 2011 unterzog sie sich jeweils unter Hinzuziehung eines Dolmetschers der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, bestand diese aber nicht.

Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht möglich

Nach ihrem Umzug nach Frankenthal stellte die Klägerin im August 2012 bei der beklagten Stadt Frankenthal einen neuen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B und bat darum, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten thailändischen Dolmetschers ablegen zu dürfen. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die geltende Fassung der Fahrerlaubnisverordnung sehe die Absolvierung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache oder in Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch vor. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sei nicht mehr möglich.

Klägerin hält neue Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung für verfassungswidrig

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Deshalb sei ihr die Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten. Die neuen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung seien verfassungswidrig.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies haben die Richter im Wesentlichen damit begründet: Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in dem Katalog der einschlägigen Vorschriften jedoch nicht aufgeführt. Es stehe dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen. Gegen die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung und führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen.

Erheblich höheres Betrugsrisiko bei Unterstützung durch Dolmetscher

Die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen sei insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von der Unterstützung durch einen Dolmetscher auch deshalb Abstand genommen worden, weil diese Form der Prüfung in der Vergangenheit einem erheblich höheren Betrugsrisiko unterlegen habe und zunehmend kriminelle Manipulationen aufgetreten seien. Die in der Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden könne, entsprächen den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen Amtssprachen gehörten. Russisch und Türkisch werde ebenfalls von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen. Außerdem verfügten heute viele ausländische, in Deutschland lebende Personen neben ihrer Muttersprache zumindest auch über englische oder französische Sprachkenntnisse bzw. über Kenntnisse in einer der weiteren der in der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Sprachen. Eine Benachteiligung der Klägerin liege mithin in der Nichtzulassung auch der thailändischen Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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