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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.10.2015
- VG 19 K 355.13 V -
VG Berlin erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum Sicherheitsvorbehalt bei Studentenvisa
Rechtliche Grenzen der Behörden bei der Überprüfung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit durch Studierende
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung darüber gebeten, welche Grenzen das europäische Recht den Mitgliedstaaten bei der Prüfung setzt, ob von einem drittstaatsangehörigen Studierenden eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine 1985 geborene iranische Hochschulabsolventin. Ihren Abschluss hat sie im
Botschaft in Teheran befürchtet missbräuchliche Verwendung des Wissen der Studentin
Die Deutsche Botschaft in Teheran lehnte den Antrag ab. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ihr in Deutschland in einem kritischen Forschungsbereich erworbenes Wissen missbräuchlich verwende, etwa für militärische, nachrichtendienstliche oder repressive Zwecke. Die iranische Universität werde als regimenah angesehen.
Bedrohung für die öffentliche Sicherheit?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin aus diesen Gründen als eine
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine
1b. Im Fall einer Bejahung von Frage 1a: Welche rechtlichen Grenzen unterliegen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Zwecken beantragt, als eine
2.Unabhängig von der Beantwortung von Fragen 1a und 1b:Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem eine Drittstaatsangehörige aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21763
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