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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.07.2008
- VG 10 A 195.08 -
Lärm geplagter Anwohner unterliegt: Bahnhofsumbau darf auch nachts stattfinden
Am Berliner Bahnhof Ostkreuz darf nur sonntags nicht gebaut werden
Die Sanierungsarbeiten am Berliner Bahnhof Ostkreuz können vorerst auch nachts fortgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Eilentscheidung den Antrag eines Anwohners überwiegend zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen eine lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gewandt hatte.
Diese Genehmigung hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz der Baufirma bis zum 31. Juli 2008 erteilt, damit die Arbeiten am Bahnhof zunächst auch nachts und sonntags durchgeführt werden können. Verbunden war hiermit die Auflage, bei Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels den hiervon betroffenen Anwohnern Ersatzschlafraum zur Verfügung zu stellen.
Öffentliches Interesse an Personennahverkehr hat Vorrang
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, möglicherweise bis zum Jahre 2016 einer sonntäglichen und insbesondere nächtlichen Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, die mit weit über dem für die Nachtzeit zulässigen Richtwert liege. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. In die Abwägung, die der befristeten Ausnahmegenehmigung zu Grunde liege, sei insbesondere das öffentliche Interesse an einer möglichst reibungslosen Gewährleistung des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin einzustellen. Den Interessen des Antragstellers an seiner gesetzlich geschützten Nachtruhe sei durch die Bereitstellung von Ersatzschlafraum in zumutbarer Weise Genüge getan.
Recht auf ungestörte Sonntagsruhe
Die Kammer hat dem Antrag indes stattgegeben, soweit die Ausnahmegenehmigung auch am Sonntag, den 27. Juli 2008, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr lärmintensive Arbeiten zulässt. Der Eingriff in das gesetzlich gewährleistete Recht auf ungestörte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des VG Berlin vom 24.07.2008
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Dokument-Nr. 6418
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