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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.01.2018
- L 1 U 900/17 -
Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg
Versicherungsschutz endet unmittelbar beim Verlassen des direkten Weges
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versicherungsschutz.
Die versicherte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online
- Kein Versicherungsschutz: Umweg zum Tanken gehört nicht zum direkten Arbeitsweg
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.11.2009
[Aktenzeichen: S 14 U 3/09]) - Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: B 2 U 16/14 R])
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Dokument-Nr. 25454
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