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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.08.2015
1 A 5/15 -

Eintrag in der Zu­lassungs­bescheini­gung sowie Besitz der Zu­lassungs­bescheini­gung begründen keinen Herausgabeanspruch eines sichergestellten Fahrzeugs

Inhaberschaft an Zu­lassungs­bescheini­gung spricht nicht für Eigentümerstellung

Ein sichergestelltes Fahrzeug muss nach § 24 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Saarlandes (SPolG) grundsätzlich an denjenigen herausgegeben werden, bei dem es sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setzt voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Der Eintrag in der Zu­lassungs­bescheini­gung sowie der Besitz der Bescheinigung sprechen nicht für die Eigentümerstellung und begründen damit keine Berechtigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Ober­ver­waltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Da das Fahrzeug nicht beim Kläger sichergestellt wurde, habe er seine Berechtigung am Fahrzeug glaubhaft machen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Er war im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die jeweils Eintragungen auf ihn beinhalteten. Seiner Meinung nach ergebe sich daraus seine Eigentümerstellung.

Kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs zu. Nach § 24 Abs. 1 SPolG müsse eine sichergestellte Sache nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an denjenigen herausgegeben werden, bei dem sie sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setze voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft mache. Dies sei dem Kläger nicht gelungen.

Inhaberschaft an Zulassungsbescheinigung spricht nicht für Eigentümerstellung

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts belege weder der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch der Besitz der Bescheinigung das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) diene lediglich dem Nachweis, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) dokumentiere nur, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist. Aus der Eintragung könne daher weder zwingend auf den Halter noch den Eigentümer geschlossen werden. Die Zulassungsbehörde prüfe nicht die zivilrechtliche Lage. Es sei zudem zu beachten, dass in beiden Dokumenten vermerkt sei, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen werde.

Prüfung der Eigentumslage durch Zivilgerichte

Das Oberverwaltungsgericht hielt die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug zwar für ungeklärt. Es sei aber nicht Aufgabe der Polizei, abschließend über das Eigentum an einer sichergestellten Sache zu entscheiden. Dies obliege vielmehr den Zivilgerichten. Es verbleibe daher dabei, dass das Fahrzeug an den herauszugeben ist, bei dem es sichergestellt wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Saarländisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2014
    [Aktenzeichen: 6 K 1999/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 344
NJW 2016, 344
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 351
NZV 2016, 351
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 658
zfs 2015, 658

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Dokument-Nr.: 24499 Dokument-Nr. 24499

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