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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.01.2013
- S 10 R 9/11 -
Kfz-Beihilfe nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Deutlich verkürzter und in der Beweglichkeit eingeschränkter Arm macht Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht unzumutbar
Ein körperlich behinderter Mensch hat nur dann Anspruch auf eine Kfz-Hilfe, wenn er zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Nierstein und leidet seit ihrer Kindheit an einem deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränktem rechten Arm. Ein Grad der
Klägerin beantragt Gewährung einer Kfz-Hilfe zur Bewältigung des Lebensalltags mit ihrem Kind
Da die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme in Mainz antreten wollte, beantragte sie bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Kfz-Hilfe, also einen Zuschuss zur Anschaffung eines
Rentenversicherung hält Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für Zumutbar
Die Rentenversicherung lehnte nach einigen Ermittlungen die Gewährung der Hilfe ab und begründete diese Entscheidung damit, dass es der Klägerin trotz ihrer
Für Anspruch auf Kfz-Hilfe setzt zwingendes Angewiesensein auf Benutzung eines Kfz voraus
Dies akzeptierte die Klägerin nicht und legte beim Sozialgericht Mainz Klage ein. Das Sozialgericht Mainz hat diese Klage jedoch abgewiesen. Die Richter führten aus, dass ein behinderter Mensch nur Anspruch auf Kfz-Hilfe habe, wenn er infolge seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Schwerstbehinderte Frau hat Anspruch auf Behinderten-Kfz
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: L 2 SO 1378/11]) - Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten für Kfz nur zum Zwecke der Teilhabe an der Gesellschaft
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2012
[Aktenzeichen: S 4 SO 4776/11])
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Dokument-Nr. 15230
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