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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.07.2014
- S 4 R 451/12 -
Rentenversicherung kann zu Unrecht gezahlte Rente nur bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten zurückfordern
Aufhebung des begünstigenden Bescheides muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der zur Rechtwidrigkeit der Zahlung führenden Tatsachen erfolgen
Die Rentenversicherung ist nur dann dazu berechtigt, eine zu Unrecht gezahlte Rente zurückzufordern, wenn grobe Fahrlässigkeit des Versicherten vorliegt. Die Rentenversicherung muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Rechtwidrigkeit geführt haben, tätig werden. Wird dies nicht beachtet, darf ein Rentner die zu viel gezahlte Rente behalten. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab daher der Klage einer Rentnerin aus Gießen statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall bezog die 54jährige Frau aus Gießen von der Deutschen
Grobe Fahrlässigkeit ist aufgrund der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung auszuschließen
Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen und hat der Klage stattgegeben. Grobe
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750 Euro liegt.
Hinweis zur Rechtslage
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: S 23 R 4364/08]) - Vertrauensschutz bei Rentenbescheid
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.02.2008
[Aktenzeichen: L 5 R 195/06])
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Dokument-Nr. 18634
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