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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.08.2010
S 23 R 4364/08 -

Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen

Versicherung muss Unterrichtung über Hinzuverdienstgrenzen mittels Hinweisblatt nachweisen können

Die Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen und im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Hinweisblattes nachweisen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit August 1993 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. In den Jahren 2003 und 2004 verdiente die Klägerin monatlich 400 Euro und überschritt damit die geltenden Hinzuverdienstgrenzen.

Rentenversicherung wies nach eigener Angabe auf Änderung der Hinzuverdienstgrenzen durch Hinweisblatt hin

Die Deutsche Rentenversicherung hob daher die für diesen Zeitraum bewilligte Rente auf und forderte rund 3.000 Euro von der Klägerin zurück. Zur Begründung gab die Deutsche Rentenversicherung an, die Klägerin sei durch ein Hinweisblatt, das einer Rentenanpassungsmitteilung beigelegt gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen änderten.

Rentnerin erhebt Klage mit Hinweis auf Unkenntnis über neue Hinzuverdienstgrenzen

Die Klägerin wehrte sich gegen die Aufhebung und erhob Klage. Sie habe von den geänderten Hinzuverdienstgrenzen keine Kenntnis gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie 400 Euro monatlich verdienen dürfe.

Sozialgericht verneint Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Der Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflichten in Bezug auf ihr Einkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das Hinweisblatt mit der Rentenanpassungsmitteilung erhalten habe. Auch habe die Klägerin nicht gegen eine die Beweislast umkehrende Sorgfaltspflicht verstoßen, als sie das Hinweisblatt nicht angefordert habe, obwohl auf dieses in der Rentenanpassungsmitteilung verwiesen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
claudine schrieb am 01.04.2014

wenn ein ausländer nur die in deutschland gearbeiteten zeiten ,wegen berufsunfähigkeit ,beantragt hat,die er dann auch bekam,und in seiner heimat ,ausland,,einen gering verdienenden job annahm auf steuerkarte, nur kurzweilig,hätte er nun dies in deutschland melden müssen???,,er hat nur in deutschland,eine rente beantragt gehabt,, nicht in seiner heimat,, da er die später stellen wollte,,,

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