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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014
1 U 49/14 -

Auftraggeber hat gegenüber Baufirma Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten für gestohlenes Baumaterial

Auftraggeber führt mit Nachbestellung des gestohlenen Materials Geschäft der Baufirma aus

Wird von einer Baustelle Baumaterial gestohlen und beschafft der Auftraggeber Ersatz, so kann er die dadurch entstandenen Kosten von der Baufirma ersetzt verlangen, solange eine Abnahme nicht erfolgte. In diesem Fall führt der Auftraggeber mit der Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Materials ein Geschäft der Baufirma aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Baufirma klagte gegen ihre Auftraggeberin auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von ca. 18.300 EUR für die Errichtung eines Ausbauhauses. Die Auftraggeberin erklärte gegenüber dieser Forderung aber die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Diese ergab sich aus Sicht der Auftraggeberin daraus, dass sie Baumaterial nachbestellt und bezahlt hatte, die zuvor bei einem Einbruchdiebstahl aus dem noch unbewohnten Neubau gestohlen worden war.

Landgericht wies Zahlungsklage der Baufirma ab

Das Landgericht Saarbrücken sah den Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aufgrund der erklärten Aufrechnung als erloschen an und wies daher die Zahlungsklage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Baufirma Berufung ein. Ihrer Meinung nach habe die Auftraggeberin das gestohlene Baumaterial gekauft, so dass sie das Diebstahlsrisiko zu tragen hatte.

Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Recht zur Aufrechnung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Die Auftraggeberin habe mit einem Gegenanspruch die Aufrechnung erklären können.

Erstattungsanspruch wegen Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Baumaterials

Der Auftraggeberin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Baumaterials zugestanden (§§ 683, 670 BGB). Denn durch die Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Materials habe sie ein Geschäft der Baufirma ausgeführt. Die Baufirma sei eigentlich verpflichtet gewesen, die gestohlenen Materialen auf ihre Kosten erneut zu bestellen. Bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen treffe die Baufirma das Diebstahlrisiko. Sie müsse entscheiden, ob die benötigten Materialen und Hilfsmittel all abendlich von der Baustelle abgezogen werden oder auf der Baustelle verbleiben.

Kein Vorliegen eines Kaufvertrags

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Auftraggeberin die gestohlenen Materialen nicht gekauft, so dass sie nach Lieferung der Ware das Diebstahlsrisiko nicht gemäß § 446 BGB habe tragen müssen. Vielmehr sei von einem Werkvertrag auszugehen gewesen, da die Baufirma nach dem Vertrag ein vollständig ausgebautes Haus zu übereignen hatte.

Kein Vorliegen eines Verwahrungsvertrags

Allein der Umstand, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Baumaterialien in dem Haus gelagert wurden, spreche zudem nicht für das Vorliegen eines Verwahrungsvertrags mit der Folge, dass die Auftraggeberin das Diebstahlsrisiko zu tragen hatte. Eine solche Vereinbarung benötige vielmehr eine eindeutige Erklärung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2014
    [Aktenzeichen: 15 O 203/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Jahrgang: 2015, Seite: 649
NJW-RR 2015, 649
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2015, Seite: 159
NZBau 2015, 159

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