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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 10.08.1999
3 U 4350/99 -

Zu weitgehende Freizeichnung eines Fotolabors bei Verlust von Filmen und Bildern

Haftungsausschluss im "Kleingedruckten"

Haftungsausschluss-Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt zulässig. So kann ein Fotolabor seine Haftung zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Unwirksam ist dann jedoch eine Zusatz-Klausel, wonach es im Haftungsfall für verlorene Filme und Bilder nur den reinen Materialwert ersetzen muss. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Gericht dem beklagten Unternehmen, die beanstandete Formular-Klausel gegenüber seinen Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.

Nach Ansicht der OLG-Richter führt die Kombination beider Klauseln zu einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers. Wenn das Unternehmen schon nur für grobes Verschulden haften wolle - was zulässig sei - , dann dürfe es seine Haftung nicht zusätzlich auf den bloßen Materialwert beschränken. Andernfalls könnte der Schutz der Kunden gerade dann leer laufen, wenn sie ihn besonders benötigen, nämlich wenn durch den Verlust der Bilder hohe Folgeschäden eingetreten sind. Eine so weitgehende Freizeichnung, wie sie das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst für Fälle groben Verschuldens vorsehe, sei mit dem AGB-Gesetz unvereinbar.

Sollte sich das beklagte Unternehmen nicht an das Unterlassungs-Urteil halten, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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Dokument-Nr.: 3012 Dokument-Nr. 3012

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