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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2014
- 4 UF 97/13 -
Beharrliche Weigerung der Eltern schulpflichtige Kinder in die Schule zu schicken rechtfertigt teilweise Entziehung der elterlichen Sorge
Missachtung der Schulpflicht begründet Kindeswohlgefährdung
Weigern sich die Eltern beharrlich ihre schulpflichtigen Kinder in die Schule zu schicken, rechtfertigt dies die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Denn durch die Missachtung der Schulpflicht wird das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder diese in die Schule zu schicken. Das Amtsgericht Waldbröl hatte daraufhin im März 2013 den Eltern das
Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge war gerechtfertigt
Das Oberlandesgericht Köln hielt die Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge für gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, die
Zwischenzeitlicher Schulbesuch der Kinder beseitigte Kindeswohlgefährdung
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gaben die Eltern ihre Abneigung gegen einen
Allgemeine Erwägungen zu einer Auswanderung unbeachtlich
Soweit die Eltern in Erwägung zogen auszuwandern, um sich und ihre Kinder der in Deutschland geltenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Waldbröl, Beschluss vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 12 F 307/12]
- BGH: Eltern kann Sorgerecht bei Verletzung der Schulpflicht entzogen werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2007
[Aktenzeichen: XII ZB 41/07, XII ZB 42/07 ]) - Schulverweigerung begründet nicht zwingend Kindeswohlgefährdung
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.11.2021
[Aktenzeichen: 2 UF 220/20])
Jahrgang: 2015, Seite: 99 MDR 2015, 99 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 416 NJW 2015, 416
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Dokument-Nr. 20570
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