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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2014
4 UF 97/13 -

Beharrliche Weigerung der Eltern schulpflichtige Kinder in die Schule zu schicken rechtfertigt teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

Missachtung der Schulpflicht begründet Kindes­wohl­gefährdung

Weigern sich die Eltern beharrlich ihre schulpflichtigen Kinder in die Schule zu schicken, rechtfertigt dies die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Denn durch die Missachtung der Schulpflicht wird das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder diese in die Schule zu schicken. Das Amtsgericht Waldbröl hatte daraufhin im März 2013 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die betroffenen Kinder entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Es führte zur Begründung aus, dass die beharrliche Missachtung der Schulpflicht einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt. Dadurch sei das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet worden. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legten die Eltern Beschwerde ein.

Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge war gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Köln hielt die Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge für gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, die Missachtung der Schulpflicht als Missbrauch der elterlichen Sorge und als nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls einzustufen. Es sei zu beachten, dass mit dem Schulbesuch erhebliche Vorteile für das künftige Leben der Kinder verbunden sind. So erlernen die Kinder bestimmte soziale Kompetenzen und erwerben formale Bildungsabschlüsse, die für die Ergreifung bestimmter Berufe notwendig sind. Daher könne die Verweigerung des Schulbesuchs zu einer Verkürzung von Lebenschancen führen.

Zwischenzeitlicher Schulbesuch der Kinder beseitigte Kindeswohlgefährdung

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gaben die Eltern ihre Abneigung gegen einen Schulbesuch jedoch auf und schickten ihre schulpflichtigen Kinder in die Schule. Das Oberlandesgericht konnte daher keine Kindeswohlgefährdung mehr erkennen und hob den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wieder auf.

Allgemeine Erwägungen zu einer Auswanderung unbeachtlich

Soweit die Eltern in Erwägung zogen auszuwandern, um sich und ihre Kinder der in Deutschland geltenden Schulpflicht zu entziehen, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Denn insofern seien die Auswanderungspläne zu ungewiss gewesen. Zudem sah es das Gericht als völlig offen, ob die Familie ihr Eigenheim und ihre gesicherte soziale sowie wirtschaftliche Position in Deutschland aufgeben würden, nur um ihre Kinder dem Schulbesuch zu entziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Waldbröl, Beschluss vom 11.03.2013
    [Aktenzeichen: 12 F 307/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 99
MDR 2015, 99
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 416
NJW 2015, 416

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Dokument-Nr.: 20570 Dokument-Nr. 20570

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Kommentare (1)

 
 
heinz schrieb am 05.02.2015

Konträr zur Judikative könnte man behaupten, dass ein Schulbesuch gerade in der heutigen Zeit nicht selten dazu geeignet ist das Kindeswohl zu gefährden. Das betrifft vor allem solche Kinder, die fundamental-christlich

erzogen und belehrt werden, also angehalten werden friedliebend und rücksichtsvoll zu sein, respektvoll und fleißig, ordentlich, sanftmütig etc.

Kinder, die weitgehend nicht fernsehen und vom Internet maßvollen und nützlichen Gebrauch machen. Kaputte Welt !

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