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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2000
19 W 1/00 -

Rechnung des Steuerberaters ohne Unterschrift unwirksam

Ein Steuerberater kann seine Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung nur beanspruchen, wenn dem Auftraggeber zuvor eine unterzeichnete Rechnung zugegangen ist. Fehlt es an dieser formalen Voraussetzung, ist die Gebührenklage abzuweisen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 25.02.2000 ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln zu Gunsten des verklagten Auftraggebers abgeändert.

Der Steuerberater kann seine Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 der Steuerberatergebührenverordnung nur auf Grund einer von ihm unterschriebenen und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Nach dem Beschluss kann eine solche formal richtige, also vom Steuerberater selbst unterzeichnete Rechnung, auch nicht durch entsprechendes späteres Klagevorbringen nachgeholt und ersetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerberater mit der Klage zwei Rechnungen in Kopie vorgelegt, die keine Unterschriften trugen. Ob die Originalrechnungen vom Steuerberater unterschrieben und dem Auftraggeber zugegangen waren, ließ sich nicht feststellen. Obwohl der verklagte Auftraggeber im Prozess die Rechnungen des Steuerberaters der Sache nach anerkannte und deshalb entsprechend verurteilt wurde, muss daher der Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.03.2000

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Dokument-Nr.: 1743 Dokument-Nr. 1743

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