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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2015
12 U 146/14 -

Versicherungsnehmer steht bei fehlender Eilbedürftigkeit für Kranken­rück­transport kein Anspruch auf Erstattung von Charterflugkosten gegen privaten Krankenversicherer zu

Anspruch beschränkt auf Kosten eines angemessenen Rücktransports

Die Kosten für einen Kranken­rück­transport per Charterflug sind von einem privaten Krankenversicherer dann nicht zu erstatten, wenn für den Transport keine Eilbedürftigkeit bestand und somit der Charterflug medizinisch nicht notwendig war. Der Anspruch ist in diesem Fall auf die Kosten eines angemessenen Rücktransports etwa per Bahn oder Linienflug beschränkt. Dies hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Reise durch die Normandie im Mai 2013 traten bei einer Schwangeren Komplikationen in Form von vaginalen Blutungen und Wehen auf. Sie wurde deswegen in Frankreich in einer Klinik stationär behandelt. Die Schwangere erhielt dort einen 48 Stunden wirksamen Wehen-Hemmer und wurde mit einer Flugtauglichkeitsbescheinigung aus dem Krankenhaus entlassen. Der Ehemann organisierte daraufhin einen Charterflug, der die beiden innerhalb von zwei Stunden nach Deutschland brachte. Die Schwangere begab sich anschließend in eine Klinik, wo sie eine Nacht stationär behandelt und schließlich entlassen wurde. Weitere Komplikationen traten nicht auf, so dass die Frau ein gesundes Kind zur Welt brachte. Der Ehemann beanspruchte aufgrund der Kosten des Charterflugs in Höhe von ca. 10.846 Euro seine private Krankenversicherung mit Auslandsdeckung. Die Versicherung lehnte eine Kostenerstattung jedoch ab, da sie den Rücktransport per Charterflug für nicht notwendig hielt. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Denn der Rücktransport per Charterflug sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Rückreise aus der Normandie nach Hause sei grundsätzlich medizinisch notwendig gewesen. Zwar konnten die vaginalen Blutungen gestoppt und der stationäre Krankenhausaufenthalt beendet werden, jedoch erhielt die Schwangere lediglich einen 48 Stunden wirkenden Wehen-Hemmer mit der Folge, dass die Wehen nicht abschließend behandelt gewesen seien.

Keine Notwendigkeit eines Charterflugs

Dem Kläger stehe aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Erstattung der Charterflugkosten aus dem Versicherungsvertrag zu. Denn ein solcher Rücktransport sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Ein Sachverständiger habe überzeugend dargelegt, dass eine Rückreise mit dem Zug bei einer Dauer von acht Stunden oder ein Rückflug mit einmaligem Umsteigen bei einer Reisezeit von rund sechs Stunden akzeptabel gewesen sei. Zwar sei das Fliegen komfortabler, eine möglichst schnelle Rückreise sei aber nicht erforderlich gewesen.

Anspruch beschränkt auf Kosten eines angemessenen Rücktransports

Da der Rücktransport auf die Rückkehr mittels eines Linienfluges oder per Bahn beschränkt war, hielt das Oberlandesgericht nur die Kosten für erstattungsfähig, die durch die Benutzung dieser Verkehrsmittel angefallen wären. Die Höhe der zu erstattenden Kosten schätzte das Gericht auf 2.000 Euro.

Kein Aufwendungsersatzanspruch

Der Kläger könne die Chartflugkosten nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem nicht als Aufwendungen gemäß § 83 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ersetzt verlangen. Denn dies setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen habe für geboten halten dürfen. Dies sei angesichts der Höhe der Kosten für den Charterflug zu verneinen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 448/13]
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Jahrgang: 2015, Seite: 1281
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Dokument-Nr.: 24276 Dokument-Nr. 24276

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Kommentare (1)

 
 
Jan Lanz schrieb am 22.05.2017

Da hat die PKV völlig recht, es war ja kein Notfall. Die müssen ja nun nicht alles zahlen

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