Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2016
- 9 U 158/15 -
Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt
Fußgänger muss sich bei erkennbaren Unebenheiten Mitverschulden zurechnen lassen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte der seinerzeit 62 Jahre alte Kläger aus Frechen an einem Nachmittag im Mai 2013 im Außenbereich des von der beklagten Gesellschaft betriebenen Lebensmittelmarktes. Hierzu behauptet der Kläger, er sei über eine 3 cm hohe Unebenheit der Gehwegplatten zu Fall gekommen und habe sich den komplizierten Bruch seines linken Oberarms zugezogen.
LG verneint Verkehrssicherungspflichtverletzung und weist Klage ab
Die auf Zahlung von
Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal
Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm nahm eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens des Klägers an und wies das Verfahren zur Klärung des Schmerzensgeldbetrages an das Landgericht zurück. Die Beklagte habe ihre
Höhenunterschiede von mehr als 2,5 cm begründen abhilfebedürftige Gefahrenstelle
Auf dieser Grundlage entspreche es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm in der Regel hinzunehmen seien. Mit größeren Höhenunterschieden müsse ein Fußgänger demgegenüber nicht rechnen, sie begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Im Bereich, in dem der Kläger gestürzt sei, habe es Höhenunterschiede von bis zu 3,0 cm gegeben. Der Bereich habe daher eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dargestellt, so dass die Beklagte nachzuweisen habe, dass der Kläger über einen geringeren Höhenunterschied als 2,5 cm oder aus vom Belag unabhängigen Gründen zu Fall gekommen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt und deswegen für eine
Kläger trifft Mitverschulden
Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Eigenverschulden, weil er als Fußgänger nicht hinreichend auf die Unebenheiten im Gehwegbereich geachtet habe. Durch geschäftliche Auslagen seiner Umgebung sei er nicht abgelenkt worden. Bei hinreichender Aufmerksamkeit habe er den Sturz daher vermeiden können.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Sturz wegen unkenntlich erhöhter Stufe: Fehlender Hinweis auf Gefährlichkeit sowie fehlende farbliche Markierung begründen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
(Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013
[Aktenzeichen: 3 U 790/13]) - Hervorragender Pflasterstein: Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28.04.2008
[Aktenzeichen: 12 S 39/08])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23859
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23859
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.