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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2016
7 U 80/15 -

Kunde ist beim Kauf von Diamant-Ohrringen an die im Kaufvertrag angegebene Klassifizierung der Schmuckstücke gebunden

OLG Hamm zum Kauf und Verkauf von zwei Diamant-Ohrringen als wertsteigerndes Pärchen

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein Kunde, der bei einem Juwelier zwei Diamantohrringe als Pärchen erwirbt, an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 erwarb der Kläger aus Dötlingen beim beklagten Juweliergeschäft aus Münster - auch als Wertanlage - zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro. Die Ohrringe verkaufte die Beklagte unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen (Anm.: Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen).

Kläger fühlt sich über Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht

Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptete der Kläger, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Der Kläger war der Auffassung, von der Beklagten über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein. Er hat deswegen die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und diesen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe zudem als sittenwidrig und damit nichtig angesehen.

Auch vom Gericht beauftragter Sachverständiger verweist auf Pärchen-Eigenschaft der Ohrringe

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage blieb erfolglos. Dabei konnte das Oberlandesgericht Hamm offen lassen, welche Angaben der Beklagten den Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst hatten. Der Kläger habe bereits nicht nachweisen können, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten nicht um ein Pärchen handle, so das Oberlandesgericht. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Schließlich gehe ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehe.

Kein grobes Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Wert der Ohrringe

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler im Jahre 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 23886 Dokument-Nr. 23886

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