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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15 -

Juwelier muss Kundenschmuck nicht gegen Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub versichern

Bei besonders wertvollem Schmuck muss Juwelier jedoch auf fehlenden Versicherungsschutz hinweisen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Juwelier nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Über einen fehlenden Versicherungsschutz muss er den Kunden aber dann aufklären, wenn der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat dem beklagten Juwelier Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch.

LG verneint Aufklärungspflicht über mangelnden Versicherungsschutz

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.

Juwelier muss Kundenschmuck grundsätzlich nicht versichern

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Bei wertvollem Schmuck besteht Aufklärungspflicht über fehlenden Versicherungsschutz

Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Außergewöhnlich hoher Wert des Schmucks im vorliegenden Fall verneint

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Winsen, Urteil vom 30.09.2014
    [Aktenzeichen: 20 C 1350/13]
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015
    [Aktenzeichen: 5 S 71/14]
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Dokument-Nr.: 22695 Dokument-Nr. 22695

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