wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.12.2013
26 U 62/13 -

Urologe haftet nicht für Niereninsuffizienz mit Dialyse­pflichtigkeit nach einer Hormonbehandlung wegen Prostatakrebs

Nachweisbarer medizinischer Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und Nierenerkrankung nicht gegeben

Ein Patient, bei dem nach diagnostiziertem Prostatakrebs eine medikamentöse Hormontherapie begonnen wird, kann vom behandelnden Urologen keinen Schadensersatz verlangen, wenn er in der Folge einer bei der Behandlung auftretenden Niereninsuffizienz dialysepflichtig wird und es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und der Nierenerkrankung gibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 87 Jahre alte Kläger aus Herne litt seit 2003 an einer Prostatavergrößerung, die er vom beklagten Urologen aus Bochum behandeln ließ. Ein im Jahre 2007 diagnostizierter Prostatakrebs wurde auf Anraten des Beklagten mit einer medikamentösen Hormontherapie behandelt. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung mit dem vorgeschalteten Medikament Flutamid verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Im Rahmen einer stationären Behandlung stellte sich heraus, dass der Kläger unter einer erheblichen Niereninsuffizienz litt, in deren sich anschließender Behandlung er einen Diabetes Mellitus entwickelte. Seit dem Jahre 2010 ist der Kläger dialysepflichtig. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Niereninsuffizienz nicht berücksichtigende Behandlung und eine unzureichende Risikoaufklärung hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangt.

Medizinischen Sachverständigen verneint einen durch die Behandlung verursachten Schaden

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass dem Kläger durch die Behandlung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.

Aufklärungspflichtige Behandlungsalternativen waren wegen des aggressiven Tumors nicht gegeben

Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil es angesichts des Alters des Klägers und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen gegeben habe. Von einer Operation oder einer Strahlentherapie sei bereits aufgrund des Alters abzusehen gewesen. Das Medikament Flutamid habe der Beklagte nach seinem Ermessen auswählen dürfen, weil eine alternative Medikation in ihrer Wirksamkeit und in den Nebenwirkungen vergleichbar gewesen sei.

Durch das Medikament eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein Schmerzensgeld

Ob der Kläger über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, könne im Übrigen dahinstehen, weil es keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung gebe. Auch bei einer in Frage stehenden Aufklärungspflichtverletzung müsse ein Patient zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen. Durch das Medikament Flutamid eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein Schmerzensgeld.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arzthaftung | Krebs | Krebstherapie | Schmerzensgeld | Schmerzensgeld (nein) | Urologe

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17662 Dokument-Nr. 17662

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17662

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?