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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.12.2014
- 11 U 6/13 -
Polizeivollzugsbeamter hat bei versäumter Frist keinen Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung aufgrund einer zu frühen Versetzung in den Ruhestand
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Diskriminierung müssen innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht werden
Ein Polizeibeamter, der meint, aufgrund unrechtmäßiger gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu Unrecht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden zu sein, verliert mögliche Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen, wenn er die zweimonatige Ausschlussfrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) versäumt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1947 geborene Kläger aus dem Münsterland war bis zu seiner
Kläger rügt Verstoß gegen die EU-Diskriminierungsrichtlinie und verlangt vom beklagten Land Schadensersatz
Vom beklagten Land verlangt der Kläger
Kläger hatte Ansprüche innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist geltend machen müssen
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren des Klägers erfolglos geblieben. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung des Klägers vor, dieser habe es aber versäumt, seine Ansprüche innerhalb der im AGG geregelten, zweimonatigen
OLG bejaht grundsätzlich Diskriminierung des Klägers im Sinne der europäischen Richtlinie durch Ungleichbehandlung
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes - so das Oberlandesgericht - seien die landesrechtlichen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeibeamte nicht nur am AGG, sondern auch an der EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78EG selbst zu messen. Nach den landesrechtlichen Regelungen werde der Kläger wegen seines Alters gegenüber anderen Landesbeamten ungleich behandelt. Zum einen habe der Landesgesetzgeber die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von bisher 60 Jahren auf "nur" 62 Jahre hochgesetzt, während für andere Landesbeamte eine Altersgrenze von 65 Jahren gelte. Zum anderen gelte für den Kläger eine Übergangsregelung, die seine reguläre Altersgrenze nur um 3 Monate verlängere, während für jüngere Polizeivollzugsbeamte die reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Diese Ungleichbehandlungen seien eine unmittelbare
Kläger hat gesetzlich geregelte Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen versäumt
Die Frage einer ungerechtfertigten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20486
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