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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2023
17 U 214/22 -

Pauschalierter Institutsaufwand für Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung unzulässig

Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens ist zu ermögliche

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucher­immobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300,00 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)l.

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,00 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300,00 € verlangen kann. Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Verbraucher muss Möglichkeit haben geringeren Aufwand nachzuweisen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,00 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,00 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33370 Dokument-Nr. 33370

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