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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.1978
5 Ss 86/78 - 372/78 I -

"Wildes Plakatieren": Überkleben einer Werbefläche mit politischem Plakat stellt strafbare Sachbeschädigung dar

Mögliche Beeinträchtigung der sozialen Geltung und des guten Rufs begründet Strafbarkeit

Wer eine Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebt, macht sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Denn dadurch kann die soziale Geltung bzw. der gute Ruf des Sachherren beeinträchtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen Sachbeschädigung angeklagt, weil er eine freie Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebte.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Zwar habe keine Substanzverletzung oder Funktionsvereitelung vorgelegen, dennoch habe eine Strafbarkeit wegen einer Zustandsveränderung bestanden.

Beeinträchtigung des guten Rufs und der sozialen Geltung begründete Strafbarkeit

Eine Sachbeschädigung könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann vorliegen, wenn nur der Zustand einer Sache verändert wird. Der Sachherr sei auch dann schutzwürdig, wenn seine Sache durch Beschmutzung, Verunstaltung, Aufkleben von Plakaten, Beschriftung oder Bemalung verändert wird, ohne dass ihre Funktion dadurch beeinträchtigt wird. Denn dies könne, insbesondere bei politischen Plakaten, Auswirkungen auf die soziale Geltung und den guten Ruf des Sachherren nach sich ziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1979, Seite: 74
MDR 1979, 74

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Dokument-Nr.: 17445 Dokument-Nr. 17445

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