wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bochum, Beschluss vom 28.08.1978
VIII Qs 114/78 -

Plakatekleben an Hauswand stellt strafbare Sachbeschädigung dar

Überkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate dabei unbeachtlich

Wer an einer Hauswand unberechtigt ein Plakat anbringt, macht sich wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klebte eine Person ein Plakat an eine Hauswand, ohne dazu eine Erlaubnis vom Eigentümer gehabt zu haben. Dieser erstatte daher Anzeige wegen Sachbeschädigung, was zu einer Anklage wegen Sachbeschädigung führte. Der Angeklagte wehrte sich jedoch mit dem Argument, dass an der Hauswand bereits unerlaubt Plakate angebracht waren und dass daher bereits der erste Ankleber eine Sachbeschädigung begangen habe.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bestand

Das Landgericht Bochum folgte nicht der Ansicht des Angeklagten und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Zum Recht des Eigentümers, seine Sache störungsfrei zu benutzen, gehöre es, dass sie nicht durch Ankleben von Plakaten verschandelt wird. Daher habe sich jeder, der unberechtigt an der Hauswand ein Plakat anbrachte, wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Überkleben bereits unerlaubt angebrachter Plakate unerheblich

Es sei nach Ansicht des Landgerichts vollkommen unerheblich gewesen, dass der Angeklagte bereits unerlaubt angebrachte Plakate überklebte. Denn die Eigentumsbeeinträchtigung sei nicht nur durch das erste Ankleben herbeigeführt worden, sondern habe sich durch das Überkleben mit weiteren Plakaten verfestigt. Das jeweils letzte bzw. oberste Plakat habe die optische Zweckbestimmung der Sache beeinträchtigt und habe dadurch eine nicht geringe Beeinträchtigung der Sache herbeigeführt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1979, Seite: 74
MDR 1979, 74

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17446 Dokument-Nr. 17446

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17446

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung