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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.09.2016
3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16 -

Kündigung des Bausparvertrags durch Bausparkasse zulässig

OLG Celle bestätigt seine Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen

Das Oberlandesgericht Celle hat sich in insgesamt acht Urteilen mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen befasst.

In den zugrunde liegenden Streitfällen begehrten die Bausparer mit ihren erhobenen Klagen die Feststellung des Fortbestehens der jeweils von der in Hameln ansässigen Bausparkasse gekündigten Verträge. Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Fallkonstellationen:

Bausparer wollen auch für angesparte Gelder vereinbarten Sparzins erhalten

Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten.

OLG erklärt Kündigung für zulässig

In diesen Fällen hält das Oberlandesgericht Celle die Kündigungen für gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Gericht folgt damit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 2016 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 Den abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. März 2016 und vom 4. Mai 2016 folgte das Gericht nicht.

Verzichtserklärung des Bausparers kann nicht durch Erklärung der Bank ersetzt werden

Im Gegensatz dazu steht die zweite Fallkonstellation, in der das Oberlandesgericht die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt erklärt hat. In diesem Fällen hatte die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB die Kündigung erklärt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.

Weitere Verfahren beim OLG anhängig

Beim OLG Celle sind derzeit ca. 130 weitere Fälle anhängig, in denen sich Bausparer gegen die Kündigung ihrer Verträge wenden, die überwiegend die erste Fallkonstellation betreffen.

§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, [...]

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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Dokument-Nr.: 23164 Dokument-Nr. 23164

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