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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009
6 W 93/09 und Beschlüsse vom 29. 6. 2009 6 W 100/09 und vom 18. September 2009 6 W 128/09 und 6 W 141/09 -

OLG Brandenburg: Keine einstweiligen Verfügungen bei missbräuchlicher Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

Bewusste Belastung der abgemahnten Konkurrenz mit hohen Abmahn- und Anwaltskosten nicht zulässig

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat Beschwerden von Antragstellern für den Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung zurück gewiesen, da es offensichtlich nicht um die Abwehr von Störungen des Wettbewerbs ging, sondern vielmehr darum, die abgemahnten Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten.

So hat das Gericht eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart ansässige Antragsteller seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in Dresden ansässigen Anwalt hat in Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes angeben zu können. Das Gericht hat aus diesem Verhalten des Antragstellers geschlossen, dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten Gerichts dieser von der unter diesen Umständen besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte.

Annahme eines Missbrauchs liegt bei Vielabmahnern nahe

In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller, der sich nicht an das nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass sein missbräuchliches Verhalten auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauchs auch dann nahe, wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung ausgelösten Abmahn-, Gerichts und Anwaltskosten stehe.

OLG zur Berechtigung für Geltendmachungen von Unterlassungsansprüchen

Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße Hinweis auf eine Internetpräsentation genüge nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg

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