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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011
(2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi -

Ausnahmsloses Rauchverbot in brandenburgischen Spielhallen verfassungsgemäß

Geldbußen wegen Gestattung des Rauchens in abgetrennten Räumen in Spielhallen zulässig

Die brandenburgische Regelung zum ausnahmslosen Rauchverbot in Spielhallen ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in letzter Instanz in zwei Bußgeldverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall verhängte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt gegen einen Spielhallenbetreiber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz zwei Mal Geldbußen in Höhe von jeweils 300 Euro, weil er in der von ihm betriebenen Spielhalle einer Person in einem abgetrennten Raum das Rauchen gestattet hatte.

Spielhallenbetreiber hält landesgesetzliche Regelungen zum Rauchverbot für verfassungswidrig

Der Spielhallenbetreiber legte dagegen Rechtsbeschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Dabei machte er geltend, die für Spielhallenbetreiber ausnahmslos geltenden landesgesetzlichen Regelungen über das Rauchverbot seien verfassungswidrig.

Hauptzweck des Betriebes ist der einer Spielhalle, nicht der einer Gaststätte

Der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts wies die Rechtsmittel jedoch zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz für Spielhallen keine Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für Nebenräume von Spielhallen enthalte. Anders sei dies zwar in Hotels, Gaststätten und Diskotheken. Dass der Spielhallenbetreiber Getränke und Snacks anbiete, führe nicht dazu, dass er wie ein Gaststättenbetreiber in Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfe. Der Hauptzweck seines Betriebes sei derjenige einer Spielhalle, nicht derjenige einer Gaststätte.

Aufsuchen von Spielhallen erfüllt keinen geselligen Zweck, der Ausnahmen zum Rauchverbot zulässt

Die landesgesetzlichen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe Gründe für eine Differenzierung herangezogen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Durch die Ausnahmeregelung für Gaststätten solle es Rauchern ermöglicht werden, am geselligen Beisammensein teilzunehmen. Das Aufsuchen von Spielhallen erfülle jedoch keine geselligen Zwecke. Das Spiel an Automaten sei mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbunden und könne zur Spielsucht führen. Der Landesgesetzgeber habe bei der Behandlung der Spielhallen berücksichtigt, dass die Besucher von Spielhallen überwiegend bereits tabakabhängig seien und bei Spielsüchtigen häufig weitere Abhängigkeiten hinzuträten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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