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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2011
- 9 CE 10.2516 und 10 CS 10.2552 -
Bayerischer VGH: Verbot so genannter Raucherclubs in Spielhallen und Diskotheken
Führen von Mitgliederlisten macht Kundenkreis nicht zur "geschlossene Gesellschaft" für die das Rauchen gestattet ist
Spielhallen und Diskotheken sind als Gaststätten anzusehen und unterfallen Art. 2 Nr. 8 Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Gaststätten). Auch so genannte Raucherclubs sind hier verboten. Denn allein das Anlegen von Mitgliederlisten führt nicht dazu, dass der Kundenkreis als "geschlossene Gesellschaft" qualifiziert werden kann, der das Rauchen in den Räumlichkeiten gestattet werden kann. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt einer der Antragsteller eine Diskothek im Landkreis Fürstenfeldbruck. Der andere betreibt mehrere
Neufassung des Gesundheitsschutzgesetzes soll verhindern, dass Rauchverbote durch Raucherclubs umgangen werden
Sowohl der 9. Senat als auch der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben entschieden, dass das
800 registrierten Personen stellen keine geschlossene Gesellschaft dar, der das Rauchen gestattet werden kann
Hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum Raucherclub
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.01.2011
[Aktenzeichen: 9 L 1365/10]) - Raucherclubs unzulässig – Rauchen in Festzelten weiterhin erlaubt
(Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2010
[Aktenzeichen: VGH B 60/09 und VGH B 70/09]) - Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstalten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.02.2008
[Aktenzeichen: 4 L 58/08.NW])
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Dokument-Nr. 10873
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