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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010
- 11 U 29/09 -
Supermarkt haftet bei Verletzungen durch herunterfallende Konservendosen
Kunden dürfen durch Entnehmen von Ware aus Regalen nicht der Gefahr der Körperverletzung ausgesetzt werden
Ein Supermarkt muss dafür Sorge tragen, dass Kunden Ware aus den Regalen entnehmen können, ohne sich dabei der Gefahr der Körperverletzung auszusetzen. Verletzt sich eine Kundin beim Entnehmen einer Konservendose aus einem Regal, weil ihr dabei eine weiter höher gelagerte – für die Kundin nicht sichtbare – Dose auf den Kopf fällt, haftet hierfür der Supermarkt. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Fall wollte einer Supermarktkundin aus einem Regal eine Konservendose entnehmen. Die Dosen waren im Regal in mehreren Lagen gestapelt und durch Pappen getrennt. Um an die gewünschte Dose heran zu kommen, musste sich die Kundin nach eigener Angabe strecken. Über der zweiten Lage Dosen lag eine Pappe, die die Kundin als leer ansah. Doch beim Entnehmen der Dose fiel eine vom Standpunkt der Kundin nicht sichtbare Konserve auf die Frau herab und verletzte sie schwer am Auge.
Versicherung verlangt Behandlungskosten von Supermarkt erstattet
Die Versicherung der Frau klagte erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt Oder und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht auf Erstattung der Kosten für die Heilbehandlungen und eine Feststellung der künftigen Ersatzpflicht durch den
Supermarkt muss alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Kunden treffen
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Betreiber eines Ladengeschäfts die vertragliche Pflicht und auch eine gesetzliche
Supermarkt kommt Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nach
Der
Kontrolle mit dem Ziel wirksamer Schadensverhinderung müsste im Minutentakt durchgeführt werden
Auch der Hinweis des Supermarktleiters, dass seine Mitarbeiter dazu angehalten seien, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um so eventuelle Gefahren durch unsachgemäße Lagerung von Waren auszuschließen, überzeugte die Richter nicht. Eine Gefahr wie im Streitfall könne innerhalb kürzester Zeit geschehen, da Kunden mitunter zehn Dosen auf einmal kaufen könnten und so binnen Minuten eine besonders gefahrenträchtige Palette im Regal entstehen könnte. Somit sei eine
Kundin trägt keine Mitschuld an Unfall
Das Oberlandesgericht kam letztlich zu dem Schluss, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10739
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